Hallo Kernberg,
Für alle hier nochmal der direkte Link zum Urteil:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2011&nr=14977&pos=2&anz=947Kernberg hat geschrieben:
Im Urteil steht auch eindeutig, dass ne erhebliche Eigen- wie Fremdgefährdung vorliegen muss.
Kommunikation ohne Kontext ist bedeutungslos.Die Frage ist,
für was eine Eigen- und Fremdgefährdung vorliegen muß. Das Gericht hat (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.2011) entschieden, daß selbst bei einer unterstellten Eigen- und Fremdgefährdung keine Zwangsmedikation zulässig sei:
Amtsgericht Nürtingen hat geschrieben:
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Verfahren - 2 BvR 633/11 - mit Beschluss vom 12.10.2011 § 8 Abs. 2 S. 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker ( UBG ) als mit Artikel 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hat, ist allerdings die im Jahre 2004 für zulässig erachtete Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen nicht mehr möglich.
Ferner stellte das Gericht zum Thema Unterbringung folgendes fest:
Zitat:
Sollte der Betroffene nicht zur Einsicht kommen und sollte es in der Folgezeit Frau Dr. R auch nicht gelingen, ihn von der Notwendigkeit der Fortführung der Medikation zu überzeugen, ist abzusehen, dass der Zustand des Betroffenen erneut eskaliert und die Unterbringungsbedürftigkeit nicht durch eine Medikamentengabe beseitigt werden kann. Dies führt dazu, dass die Unterbringung sich in einer bloßen Verwahrung des Betroffenen erschöpfen wird.
Ob das die Krankenkasse jedoch bereit ist, zu zahlen, dürfte fraglich sein.
Schauen wir uns mal an, worin das Gericht die angebliche Fremd- und Eigengefährdung des Betroffenen sieht, sie eine Unterbringung rechtfertigen soll:
Amtsgericht Nürtingen hat geschrieben:
Der Betroffene ist nach Auffassung des Gerichts auch unterbringungsbedürftig. Bei ihm liegt sowohl der Unterbringungsgrund der Fremdgefährdung als auch der Unterbringungsgrund der Selbstgefährdung vor. Die Fremdgefährdung und die Selbstgefährdung lassen sich erkennen an dem Auftreten des Betroffenen im Straßenverkehr als Fußgänger, wobei er aufgrund seines psychischen Zustandes das Geschehen auf der Straße nicht berücksichtigt, um von einem Punkt zum anderen zu gelangen. Dabei riskierte der Betroffene eigene Verletzungen und auch massive Schädigungen Dritter.
Meine Meinung dazu: Wenn das eine Unterbringung (= Einsperrung) rechtfertigen soll, dann könnte man aber viele wegsperren. Jeder, der bei rot über eine Ampel geht oder besoffen Auto fährt wäre demnach Fremd- und Eigengefährdend.
Bedenklich an dem Urteil ist aber folgendes:
Zitat:
Aus diesem Grunde sieht das Gericht es für dringend geboten, dass für den Betroffenen eine Betreuung gem. § 1896 ff. BGB angeordnet wird, um die Möglichkeit zu eröffnen, eine Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB mit richterlicher Genehmigung herbeizuführen.
Was soll das bringen? Juristisch werden sie damit weder eine Unterbringung, noch eine Zwangsbehandlung rechtfertigen können (vorausgesetzt der Betroffene hat einen vernünftigen Anwalt, der die Gesetze und einschlägigen Urteile kennt).
Das OLG Celle hat in einem
Urteil vom 10.8.2005 entschieden, daß es keine Rechtsgrundlage für stationäre Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht gibt.
Nicht mal die Unterbringung auf Basis des Betreuungsrechts ist zulässig, erst recht dann, wenn dadurch eine Krankheitseinsicht oder "Heilbehandlung" erzwungen werden soll (OLG Schleswig.
Beschl. v. 3.11.1999 - 2 W 173/99):
OLG Schleswig hat geschrieben:
Die Unterbringung zu einer Heilbehandlung ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden.
Ich hoffe, der Betroffene hat einen guten Anwalt.
Gruß
Winston